Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Definitionen
In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedeutet:
SL Group: die NV Sports & Leisure Group mit Sitz in 9100 Sint-Niklaas (Belgien), Industriepark-West 43, Ust.ID BE 0456.847.333.
Lieferant: Die Gegenpartei der SL Group, die Waren liefert, Dienstleistungen erbringt oder mit der SL Group vereinbart hat dies zu tun, sowie derjenige, dem die SL Group einen Auftrag anderer Art erteilt.
Vertrag: alle Verträge und Bestellscheine einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zwischen der SL Group und dem Lieferanten betreffend dem Einkauf von Waren und/oder der Abnahme von Dienstleistungen vom Lieferanten durch die SL Group, sowie alle anderen Aufträge, die die SL Group dem Lieferanten erteilt, sowie alle (Rechts)Handlungen, die damit zusammenhängen.
2. Anwendbarkeit
2.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend “Einkaufsbedingungen” genannt) gelten für alle Anfragen, Angebote, Transaktionen, Aufträge und Verträge mit Bezug auf die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen durch den Lieferanten an die SL Group.
2.2. Die Anwendbarkeit der vom Lieferanten angewendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, außer wenn schriftlich etwas anders Lautendes vereinbart wurde und diese ausdrücklich von der SL Group akzeptiert wurden.
2.3. Wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten trotzdem gültig erklärt werden sollten, gelten die heutigen Einkaufsbedingungen mindestens ergänzend.
2.4. Durch das akzeptieren von Ordern, Aufträgen, Bestellungen, Angeboten, Transaktionen und Abkommen vom Lieferanten und/oder beim Ausführen einer Order, Aufträgen, Bestellungen, Angeboten, Transaktionen und Abkommen stimmt der Lieferant automatisch den Einkaufsbedingungen zu
3. Zustandekommen des Vertrags
3.1. Angebote des Lieferanten sind für einen im Angebot angegebenen Zeitraum bindend für den Lieferanten. Diese Frist ist nicht kürzer als 4 Wochen nach dem Angebotsdatum, es sei denn die SL Group hat mit dem Lieferanten spezifische Preisvereinbarungen für eine bestimmte Dauer geschlossen, diese haben Vorrang.
3.2. Im Angebot werden auf jeden Fall der Preis und die technischen Daten angegeben, die der Lieferant glaubt erfüllen zu können, sowie die Lieferzeit, Garantiefristen und alle Daten, die für die Entscheidungsfindung für einen Auftrag oder Vertrag notwendig sind.
3.3. Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und der SL Group kommt erst zustande, wenn die SL Group ein Angebot des Lieferanten schriftlich und ausdrücklich angenommen hat.
3.4. Mündliche Zusagen der SL Group und mündliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern der SL Group binden die SL Group nicht.
4. Änderungen
4.1. Die SL Group ist – wenn der Lieferant dem nach billigem Ermessen entsprechen kann – jederzeit befugt in Absprache mit dem Lieferanten den Umfang und/oder die Eigenschaft der zu liefernden Waren zu ändern.
Änderungen werden schriftlich oder per E-Mail vereinbart.
5. Preis, Rechnungen und Bezahlungen
5.1. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und umfassen alle Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber der SL Group.
Diese Preise basieren auf Lieferung DDP (Delivery Duty Paid) für europäische Lieferanten und CIF für Lieferanten overseas, laut geltenden Incoterms. Die Parteien können schriftlich oder per E-Mail melden, dass andere Lieferbedingungen gelten, die ebenfalls laut geltenden Incoterms definiert werden.
5.2. Der im Angebot angegebene Preis ist in Euro, Abweichungen sind nur in Absprache mit der SL Group möglich. Wenn nichts anders Lautendes vereinbart wurde, werden keine Anpassungen des Index, der Rohstoffpreise oder Wechselkurse akzeptiert.
5.3. Der Lieferant hat nicht das Recht vor der Lieferung eine Rechnung zu stellen.
5.4. Die Zahlungsfrist wird mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart. Verspätete Bezahlungen berechtigen nicht zur Zahlung von Bußgeldern oder nicht nachgewiesener Kosten.
5.5. Die SL Group behält sich jederzeit das Recht vor nach 10 Tagen unter Abzug von 2% Skonto zu zahlen.
5.5. Die von SL Group ausgeführten Zahlungen bedeuten keine Annahme der gelieferten Waren bzw. dass die gelieferten Waren keine Mängel aufweisen. Zahlungen der SL Group bedeuten keinesfalls die Abtretung des Rechts. Die SL Group ist berechtigt die Zahlung auszusetzen, wenn sie einen Mangel an den Waren feststellt.
5.6. Frühere Lieferungen berechtigen nicht zu schnelleren Bezahlungen. Bei Uneinigkeit über die Anzahl oder Mängel der Lieferung hat die SL Group das Recht die Zahlung auszusetzen.
5.7. Die SL Group hat das Recht Beträge, die der Lieferant der SL Group schuldet vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
6. Vergabe & Übertragung
Ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung der SL Group ist eine Vergabe und/oder Übertragung der Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber der SL Group nicht gestattet.
7. Lieferung
7.1. Die Lieferung muss in der Art und Weise, am Ort und zur Zeit, wie im Vertrag zwischen Lieferanten und SL Group angeben, erfolgen. Wenn keine Art und Weise, kein Ort und keine Zeit für die Lieferung vereinbart wurde, müssen die Lieferungen am Sitz der SL Group werktags zwischen 8 und 16 Uhr und nicht am letzten Werktag des Monats erfolgen
7.2. Der Lieferant stellt der SL Group alle Informationen, Dokumentationen, Auskünfte, Anweisungen und dergleichen, die die SL Group berechtigterweise benötigt um die spezifische Lieferung optimal nutzen zu können, schriftlich zur Verfügung.
7.3. Der Lieferant muss einen Auftrag in einem Mal liefern. Ausnahmen sind anderslautende schriftliche Vereinbarungen mit der SL Group.
7.4. Die SL Group hat jederzeit das Recht die Lieferung auszusetzen. Der Lieferant lagert, sichert und versichert die Waren in diesem Fall ordentlich verpackt, getrennt und erkennbar. Bei Stornierung der Bestellung durch die SL Group hat der Lieferant keinesfalls das Recht auf Schadenersatz oder Bußgelder.
7.5. Der vereinbarte Zeitpunkt der Lieferung ist besonders wichtig. Bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Lieferung ist der Lieferant ohne weitere Inverzugsetzung säumig. Der Lieferant erkennt die Haftung im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarungen und bürgt der SL Group für die Folgen, wie eventuelle Bußgelder, Ansprüche usw. einer nicht fristgerechten Lieferung
7.6. Jede Lieferung muss unter Verantwortung des Lieferanten die geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllen, wie unter anderem betreffend Sicherheit und Hygiene, Wohlergehen am Arbeitsplatz und vorgeschriebenen Produktangaben. Auf Anfrage muss die Zusammensetzung dieser Lieferungen der SL Group mitgeteilt werden. Wenn nützlich oder notwendig muss den gelieferten Waren eine deutliche Gebrauchsanweisung in niederländischer Sprache beiliegen.
7.7. Rechnungen muss ein Lieferschein beiliegen und insbesondere für die Rohstoffe muss ein Wiegeschein einer geeichten Brückenwaage vorhanden sein.
8. Verpflichtungen des Lieferanten
8.1. Die vom Lieferanten zu liefernden Waren, auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Leistungen müssen betreffend Menge, Beschreibung und Qualität:
- die vertraglichen Vereinbarungen erfüllen;
- von solider Qualität sein und die erforderlichen technischen Spezifikationen erfüllen;
- in der Lage sein die Leistungen zu erbringen, die im Vertrag beschrieben sind bzw. für den Zweck, für den die Waren/die Arbeit bestimmt ist/sind, geeignet sein;
- in jeder Hinsicht dem/n Muster(n), Modell(en), das/die der SL Group zur Verfügung gestellt wurde/n oder wird/werden, entsprechen.
8.2. Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt und im Fall der Insolvenz des Lieferanten, Stilllegung, Liquidation oder teilweisen bzw. vollständigen Übertragung ist der Lieferant von Rechts wegen säumig. In diesem Fall hat die SL Group das Recht den Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne richterliches Auftreten einseitig vollständig oder teilweise zu stornieren.
9. Annahme
9.1. Die Annahme der Lieferungen kann nur in den Gebäuden der SL Group erfolgen. Die Annahme deckt nur die sichtbaren Mängel
9.2. Die SL Group behält sich - ohne dass Schadenersatz- oder Bußgelder fällig werden - das Recht vor, die Waren abzulehnen, die von den bestellten Waren hinsichtlich Maßen, Qualität, Zusammensetzung, Konstruktion oder anderen Eigenschaften abweichen.
9.3. Zu viel gelieferte Waren werden abgelehnt, auch wenn sie bereits in den Gebäuden der SL Group oder an einer anderen Adresse gelagert sind
9.4. Der Lieferant ist verpflichtet die abgelehnten Waren auf eigene Kosten zurückzunehmen.
10. Garantie
10.1. Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen die Vereinbarungen erfüllen. Die SL Group und der Lieferant vereinbaren die Garantieperiode. Der Lieferant garantiert, dass die Waren vollständig, komplett und gebrauchsfertig sind (einschließlich Gebrauchsanweisungen, Hilfsstücke und Teile,…).
10.2. Wenn in diesem Zeitraum die Lieferungen nicht den Bestimmungen aus Artikel 7 entsprechen oder andere Mängel aufweisen, ersetzt, repariert oder ergänzt der Lieferant die Waren auf eigene Rechnung und nach Ermessen der SL Group. Die Garantie deckt alle Kosten, die notwendig sind um die Waren wieder in Gebrauch zu nehmen, und alle möglichen zusätzlichen Schäden, die die SL Group infolge der nicht konformen Lieferungen (ohne einschränkend zu sein) erleidet. Das gilt auch, wenn die Eigenschaften der Lieferungen das Eigentum der SL Group beschädigen, zu dem die Lieferungen gehören oder damit vermischt sind. Der Lieferant haftet darum auch für alle Schäden, die direkt oder indirekt aus der nicht konformen Funktion der gelieferten Waren entstehen.
Die SL Group ist berechtigt Teile der Arbeit bzw. der Waren, die Mängel aufweisen, auf Kosten des Lieferanten selbst zu reparieren (reparieren zu lassen) oder zu ersetzen, wenn dieser nicht unverzüglich bzw. spätestens 14 Tage nach Mahnung die Mängel abstellt, sodass diese den Vereinbarungen entsprechen.
11. Geistiges Eigentum
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren oder Teile davon keinen Verstoß gegen die geistigen Eigentumsrechte Dritter darstellen. Der Lieferant bürgt der SL Group für alle möglichen Ansprüche Dritter, die aus einem Verstoß gegen die geistigen Eigentumsrechte entstehen können.
12. Risiko- und Eigentumsübertragung
12.1. Das Eigentum der Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die SL Group über. Der vom Lieferanten gemachte Eigentumsvorbehalt gilt nicht.
12.2. Sobald die Waren des Lieferanten mit Waren der SL Group vermischt werden bzw. wenn Waren des Lieferanten Bestandteil von Waren der SL Group werden bzw. eine neue Ware aus einer oder mehreren Waren gebildet wird, wird die SL Group Eigentümer der entstandenen neuen bzw. vermischten Waren des betreffenden Bestandteils.
12.3. Wenn die SL Group eine vom Lieferanten gelieferte Ware aufgrund einer Ursache ablehnt, welche die Auflösung des Vertrags oder des Ersatzrechts rechtfertigt, trägt der Lieferant das Risiko für die Ware weiter.
13. Geltendes Recht
13.1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen der SL Group und dem Lieferanten, für die die Einkaufsbedingungen gelten, sowie die Rechtsbeziehungen, die daraus entstehen, unterliegen dem belgischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, sowie unter Ausschluss eventuell geltender Verträge wie beispielsweise (aber nicht beschränkt auf) den UN-Vertrag über internationale Kaufverträge für bewegliches Vermögen.
13.2. Bei Uneinigkeiten sind die belgischen Gerichte, insbesondere die Gerichte in Gent zuständig.